Erfolg in der Satzungsversammlung bei Mutterschutz und Elternzeit!

Die vierte Satzungsversammlung hat in ihrer dritten Sitzung am 15.06.2009 in Berlin bei nur einer Enthaltung und ohne Gegenstimmen entschieden, dass die starre Drei-Jahres-Frist für das Sammeln praktischer Fälle für die Fallliste verlängert werden kann, nämlich insb. bei Mutterschutz und Elternzeit. Im neuen § 5 Abs. 3 FAO, der ab 2010 gelten soll, heißt es dann:

(3) Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 verlängert sich

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;

b) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;

c) um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.

Den vollständigen Text der neuen FAO finden Sie hier.

Der Bundesgerichtshof hatte am 20.04.2009 - AnwZ (B) 43/08 - zur bisherigen FAO entschieden, dass § 5 FAO verfassungskonform auszulegen und schon jetzt eine Verlängerungsmöglichkeit für Mutterschutz- und Elternzeit zu gewähren ist. In der mündlichen Verhandlung brachte das Gericht zum Ausdruck, dass eine entsprechende Klarstellung in der FAO geboten sei. Die Entscheidung des BGH finden Sie hier.

Die vierte Satzungsversammlung hat der Erhöhung der jährlichen Pflichtfortbildung von 10 auf 15 Stunden hingegen nicht zugestimmt.